AGB

Im rechtsgeschäftlichen Verkehr werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen und der (Nachweis- oder Vermittlungs-) Tätigkeit der Savills Immobilien Beratungs-GmbH (nachfolgend „Makler“ genannt) für den jeweiligen Vertragspartner des Maklers (Mieter, Vermieter, Käufer, Verkäufer/Eigentümer, Kunde) zugrunde gelegt. Ergänzend und nachrangig gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 652 ff. BGB), die allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze und das Maklergesetz. Der Vertragspartner des Maklers wird nachfolgend einheitlich „Auftraggeber“ genannt.

1. Freibleibende Angebote/Vertraulichkeit/Schadensersatz

Die dem Auftraggeber übermittelten Angebote (Objektnachweise) sind freibleibend, solange noch kein entsprechender Vertrag mit dem Auftraggeber abgeschlossen worden ist.

Sämtliche Angebote (Objektnachweise) und objektbezogenen Mitteilungen (Informationen) des Maklers sind ausschließlich für den Auftraggeber selbst bestimmt und streng vertraulich zu behandeln; sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Maklers weitergeleitet oder sonst wie zugänglich gemacht werden.

Kommt aufgrund der unzulässigen Weitergabe eines Angebots und/oder objektbezogener Mitteilungen über die Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit ein Hauptvertrag mit einem Dritten zustande, schuldet der Auftraggeber dem Makler Schadensersatz in Höhe der vereinbarten (entgangenen) Provision. Dies gilt auch und insbesondere, wenn durch unzulässige Weitergabe eines Angebots und/oder objektbezogener Mitteilungen oder durch einen sonstigen schuldhaften Verstoß des Auftraggebers der Erfolg der Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit vereitelt wird oder sonst nicht eintritt und aufgrund dessen ein Hauptvertrag mit einem Dritten zustande kommt. Dem Makler steht die vereinbarte Provision auch zu, wenn der Makler dem Auftraggeber gestattet hat, die Angebote und/oder Mitteilungen weiterzugeben und aufgrund dessen ein Hauptvertrag mit einem Dritten zustande kommt.

2. Provision/Provisionsberechnung

2.1 bei An- und Verkauf von Grundbesitz, Gesellschaftsanteilen und ähnlichen Geschäften
Bei Abschluss eines Kaufvertrages schuldet der Auftraggeber eine nach dem Vertragswert gestaffelte Provision wie folgt:

5 % des Vertragswertes bis zu einem Vertragswert bis einschließlich 5 Mio. €
4 % des über 5 Mio. € hinausgehenden Vertragswertes bis einschließlich eines Vertragswertes in Höhe von 20 Mio. €
3 % des über 20 Mio. € hinausgehenden Vertragswertes.

Als „Kaufvertrag“ in diesem Sinne gelten

a) Verträge über die Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks, eines realen oder ideellen Anteils an einem Grundstück und/oder zur Einräumung und/oder Übertragung eines Erbbaurechts und/oder sonstiger grundstücksgleicher Rechte oder Dauernutzungsrechte (asset deal); und/oder

b) Verträge über die Einräumung und/oder Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer Gesellschaft, die ein Grundstück, einen realen oder ideellen Anteil an einem Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht und/oder ein Dauernutzungsrecht unmittelbar oder mittelbar hält, und/oder an einer sonstigen Gesellschaft und/oder Unternehmung (share deal); und/oder

c) jeder andere Vertrag, der den beabsichtigten An- oder Verkauf eines Grundstücks, Erbbaurechts und/oder sonstigen grundstücksgleichen Rechts oder Dauernutzungsrechts in sonstiger Weise umsetzt und mit dem beabsichtigten Hauptvertrag wirtschaftlich vergleichbar ist, wie z. B. die Einbringung eines Grundstücks, Erbbaurechts und/oder sonstigen grundstücksgleichen Rechts oder Dauernutzungsrechts in eine Gesellschaft. Der Erwerb in der Zwangsvollstreckung ist hiervon nur umfasst, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.

„Vertragswert“ ist der jeweils vertraglich vereinbarte Kaufpreis und/oder der gemäß dem Bewertungsgesetz berechnete Barwert eines etwaigen anderen Entgelts (Erbbauzins, Kapitalrenten etc.) nebst eines etwaigen Kaufpreises oder (Nutzungs-) Entgelts für bewegliches Inventar, Betriebsvorrichtungen und/oder Betriebs- und Geschäftsausstattungen einschließlich etwaiger (Neben-)Leistungen, die dem jeweiligen Veräußerer oder Dritten durch den Kaufvertrag oder aufgrund des Kaufvertrages und/oder aus Anlass des Kaufvertrages zukommen. Dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis bzw. sonstigen Entgelt werden ferner alle Belastungen, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und/oder sonstige negativen Salden positiv hinzugerechnet, die von dem jeweiligen Erwerber oder Dritten zusammen mit dem jeweiligen Kaufgegenstand übernommen werden; dabei ist es gleichgültig, ob diese Belastungen, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und/oder negativen Salden unmittelbar den jeweiligen Kaufgegenstand belasten oder (z. B. bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen) Verbindlichkeiten einer Gesellschaft darstellen, an der Anteile erworben bzw. veräußert werden. Nicht zum Vertragswert zählen die von dem jeweiligen Erwerber zu zahlende Umsatzsteuer auf den Kaufpreis, Beurkundungs- und Gerichtskosten und/oder der Betrag einer etwa anfallenden Grunderwerbsteuer.

Bei Vereinbarung eines Ankaufsrechts, Vorkaufsrechts und/oder Optionsrechts beträgt die vom Auftraggeber zu zahlende Provision 1 % des Vertragswertes. Bei Ausübung eines solchen Rechts schuldet der Auftraggeber zusätzlich die Provision gemäß vorstehend a) bis c).

2.2 bei Vermietung und Verpachtung
Bei Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen beträgt die Provision

a) für Verträge über Einzelhandelsflächen (Verkaufs-, Lager-, Personalflächen o. ä.) 3 % der vereinbarten Miete für die gesamte Festlaufzeit (maximal für 10 Jahre), mindestens jedoch 3,0 Monatsmieten, zzgl. 1 % der vereinbarten Miete für etwaige Optionsmietzeiten;

b) für Verträge über Büroflächen, Industrieflächen (Logistik-, Lager-, Werkstatt-, Produktionsflächen o. ä.) sowie Großhandelsflächen oder sonstige Flächen (mit Ausnahme von Einzelhandelsflächen) mindestens 3,0 Monatsmieten einschließlich der dafür vereinbarten Vorauszahlungen oder Pauschale auf Neben- bzw. Betriebskosten, ab einer Festlaufzeit von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren 3,5 der vorgenannten Monatsmieten, ab einer Festlaufzeit von mindestens zehn und weniger als fünfzehn Jahren 4,0 der vorgenannten Monatsmieten und ab einer Festlaufzeit von fünfzehn Jahren oder mehr 4,5 der vorgenannten Monatsmieten, jeweils zzgl. 1,0 der vorgenannten Monatsmieten je vereinbarter Optionsmietzeit.

„Festlaufzeit“ ist die vertraglich vereinbarte Laufzeit, während derer der Miet- bzw. Pachtvertrag nicht ordentlich gekündigt werden kann; etwaige Vertragsverlängerungen infolge von Optionsrechten o. ä. bleiben insoweit außer Betracht. „Optionsmietzeit“ ist die Laufzeit, um die der Miet- bzw. Pachtvertrag aufgrund eines Optionsrechtes einer oder beider Parteien verlängert werden kann, ungeachtet dessen, dass die Ausübung des Optionsrechtes noch ungewiss ist.

Bei Vereinbarung eines Anmietrechts, Vormietrechts oder Vormietvertrages bzw. eines entsprechenden Rechtes in Bezug auf ein Pachtverhältnis beträgt die vom Auftraggeber zu zahlende Provision für Verträge über Einzelhandelsflächen 1,0 % der Miete für die (An- bzw. Vor-)Mietfläche für die gesamte Festlaufzeit (maximal für 10 Jahre), mindestens jedoch 1,0 Monatsmiete, und für Verträge über Büroflächen, Industrieflächen, Großhandelsflächen oder sonstige Flächen 1,0 Monatsmiete einschließlich der dafür vereinbarten Vorauszahlungen oder Pauschale auf Neben- bzw. Betriebskosten, ungeachtet dessen, dass die Ausübung des Rechtes noch ungewiss ist.

Bei Vereinbarung von Abstands- oder Ablösezahlungen an den Vermieter bzw. Verpächter oder an Dritte für die Ablösung von Rechten, Ansprüchen, Einrichtungsgegenständen, Waren usw. erhöht sich die Provision um 5 % des insoweit vereinbarten Betrages.

Bei der Vereinbarung einer gestaffelten Miete bzw. Pacht ist für die Berechnung der Provision deren durchschnittlicher monatlicher Betrag während der gesamten Festlaufzeit des Vertrages maßgebend.
Zeitlich begrenzte Reduzierungen der Miete bzw. Pacht einschließlich miet- bzw. pachtfreier Zeiten sowie Baukosten-, Umzugszuschüsse und/oder sonstige Incentives oder Nachlässe bleiben bei der Berechnung der Provisionshöhe unberücksichtigt.

3. Provisionsanspruch/Fälligkeit

Der Anspruch auf die vereinbarte Provision entsteht mit Abschluss des Maklervertrages und wird mit Abschluss des Hauptvertrages fällig. Umstände, die das wirksame Zustandekommen des Hauptvertrages aus Gründen verhindern, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, oder anfängliche Umstände, die die Unwirksamkeit des Hauptvertrages von Anfang an begründen (anfängliche Unmöglichkeit, Anfechtung), schließen die Entstehung des Provisionsanspruchs aus. Umstände, die lediglich die Leistungspflichten aus dem zustande gekommenen Hauptvertrag beseitigen (Rücktritt) oder eine spätere Unwirksamkeit nach sich ziehen (auflösende Bedingungen), berühren den Provisionsanspruch nicht. Bei einer aufschiebenden Bedingung wird der Anspruch auf die vereinbarte Provision erst mit Eintritt der Bedingung fällig.

Der Provisionsanspruch bleibt auch unberührt, wenn zwischen der letzten Leistung des Maklers oder eines anderen Maklers und dem darauf beruhenden (mitursächlichen) Abschluss des Hauptvertrages ein Zeitraum von bis zu 12 Monaten liegt. Dem Makler bleibt es unbenommen, bei einem späteren Abbruch oder einer Unterbrechung der Vertragsverhandlungen die weiterhin gegebene Ursächlichkeit seiner ursprünglichen Maklerleistung für den Abschluss des Hauptvertrages darzulegen und nachzuweisen.

Die nach Ziffer 2 vereinbarte und verdiente Provision versteht sich zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe (zur Zeit 19 %).

Die Provision ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

  1. Ersatz- und FolgegeschäfteDer Provisionsanspruch entsteht auch,a) wenn der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen abgeschlossen wird, z. B. bei einer Preisabweichung von nicht mehr als 25 %;b) wenn der Vertrag über ein anderes Objekt oder ein mit dem vertragsgemäß zu vermittelnden Geschäft zweckgleichwertigen oder wirtschaftlich gleichwertigen Geschäft mit dem vom Makler vermittelten Vertragspartner zustande kommt;c) wenn und soweit ein Vertrag über ein vom Makler vermitteltes Geschäft durch in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Verträge erweitert oder ergänzt wird oder weitere vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten zustande kommen, die den vorstehend in Ziffer 2 genannten Verträgen entsprechen und ihre Grundlage in dem zwischen dem Makler und dem Auftraggeber abgeschlossenen Maklervertrag haben;d) wenn statt des ursprünglich erstrebten Geschäfts (z. B. Kauf- oder Mietvertrag) zwischen den Parteien des Hauptvertrages ein anderes Geschäft (Miet- oder Kaufvertrag) zustande kommt.Der jeweilige Provisionsanspruch richtet sich nach dem Inhalt des Ersatz- oder Folgegeschäfts bzw. nach dem Ausmaß der Erweiterung oder Ergänzung.

    5. Pflichten des Auftraggebers/Vorkenntnis

    Sofern aufgrund der Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit des Maklers direkte Verhandlungen vom Auftraggeber aufgenommen werden, ist auf die Tätigkeit des Maklers hinzuweisen und darauf Bezug zu nehmen. Der Inhalt der Verhandlungen ist dem Makler unaufgefordert und unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nimmt der Auftraggeber von seinen Vertrags- bzw. Erwerbs- oder Mietabsichten Abstand, ist er verpflichtet, den Makler hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

    Der Auftraggeber hat vor dem beabsichtigten Abschluss des Hauptvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners beim Makler durch Nachfrage sicherzustellen, dass die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler rechtzeitig über Ort und Zeit des vorgesehenen Abschlusses des Hauptvertrages zu informieren.

    Erfolgt der Vertragsabschluss ohne Teilnahme des Maklers, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler unverzüglich Auskunft über den wesentlichen und zur Berechnung des Provisionsanspruches erforderlichen Vertragsinhalt zu erteilen und auf Verlangen dem Makler eine einfache Vertragsabschrift unverzüglich vorzulegen. Bei einem nachhaltigen Verstoß gegen diese Pflichten (z. B. fruchtloser Ablauf von zwei gesetzten Fristen) ist der Auftraggeber über die vereinbarte Provision hinaus dem Makler zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des entstandenen Nettoprovisionsanspruchs verpflichtet, die innerhalb von 14 Kalendertagen nach Anforderung durch den Makler zur Zahlung fällig ist. Im Falle des schriftlichen Anerkenntnisses des vereinbarten Provisionsanspruchs innerhalb dieser Zahlungsfrist und Erfüllung des Provisionsanspruchs durch Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung wird die vereinbarte Vertragsstrafe hinfällig.

    Sollte das vom Makler angebotene Objekt bzw. Geschäft dem Auftraggeber bereits als verkäuflich, vermietbar oder verpachtbar bzw. abschließbar bekannt sein, so ist dies dem Makler unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen nach Erhalt der Informationen (Vorkenntnis) unter Benennung der Informationsquelle schriftlich mitzuteilen. Sollte ein wirksamer Vertrag über das vom Makler angebotene Objekt bzw. Geschäft zustande kommen, begründet jeder Verstoß gegen die Erfüllung dieser Mitteilungspflicht eine Schadensersatzpflicht in Höhe eines Betrages von 80 % der nach Ziffer 2 vereinbarten bzw. vorgesehenen Provision.

    6. Doppeltätigkeit/Tätigkeit für Dritte

    Der Makler ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil oder für Dritte entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden, es sei denn, beim Tätigwerden für den anderen Vertragsteil liegt im Verhältnis zum Auftraggeber eine Interessenkollision vor. Der Provisionsanspruch des Maklers gegenüber dem Auftraggeber bleibt davon unberührt.

    7. Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung/Verjährung

    Die vom Makler gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen beruhen auf Informationen und Mitteilungen Dritter. Eine Haftung des Maklers für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben oder Unterlagen (z. B. Energieausweis) oder für das Fehlen von Angaben oder Unterlagen (z. B. Energieausweis), die der Auftraggeber dem Makler nicht ausgehändigt hat, ist ausgeschlossen.

    Der Makler haftet im Übrigen ausschließlich im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Maklervertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut hat und auch vertrauen durfte. Im Übrigen ist die Haftung auch insoweit ausgeschlossen.

    Die Haftung des Maklers oder seiner Erfüllungsgehilfen bleibt im Falle der Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt. Solche Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren nach Entstehung des Anspruches und der Kenntnis aller den Anspruch begründenden Umstände, spätestens aber ohne Rücksicht auf diese Kenntnis innerhalb von 5 Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an.

    Die vorstehenden Regelungen zur Haftungsbeschränkung und Haftungsbegrenzung gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei arglistigem Verhalten des Maklers.

    8. Datenschutz

Der Auftraggeber willigt ein, dass der Makler personen- und/oder objektbezogene Daten, die sich aus dem Maklervertrag und/oder seiner Durchführung ergeben, erhebt, verarbeitet, nutzt und diese im erforderlichen Umfang an etwaige Interessenten mit der Maßgabe der vertraulichen Behandlung übermittelt. Der Auftraggeber und der Makler verpflichten sich, die ihnen jeweils anvertrauten personen- oder firmenbezogenen Daten nur für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zu nutzen und die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – zu beachten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, personen- oder firmenbezogene Daten nach Abschluss des Hauptvertrages und nach Erfüllung des Maklervertrages unverzüglich zu löschen und etwaige überlassene Datenträger dem Makler unaufgefordert herauszugeben.Die für Unterlagen bestehenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bleiben davon unberührt.

9. Schlussbestimmungen

Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.

Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist nur im Hinblick auf Ansprüche aus dem jeweiligen Maklervertrag zulässig. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Ansprüchen des Maklers aufrechnen.
Kündigungen und sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Schriftform.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Maklervertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform bzw. des Schriftformerfordernisses.

Es gilt das (Sach-)Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort ist der Sitz des Maklers. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

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